§1 Geltungsbereich
1. Geltung | Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten.
2. Abweichende Bedingungen | Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Anwendung.
3. Geltung für künftige Mandate | Diese Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Verträge.
§2 Beauftragter Rechtsanwalt
1. Beschränkung auf Sachbearbeiter | Der Auftrag wird grundsätzlich nur dem in der Mandatsvereinbarung oder der Vollmacht genannten Rechtsanwalt erteilt; diesen allein trifft die Verpflichtung zur Bearbeitung des Mandats einschließlich der Pflichten aus §§ 3f. dieser Mandatsbedingungen.
2. Erteilung von Unteraufträgen | Der Rechtsanwalt ist berechtigt, das Mandat durch unterbevollmächtigte Rechtsanwälte bearbeiten zu lassen.
§3 Umfang und Bearbeitung des Auftrags
1. Gegenstand der Beauftragung | Gegenstand der Beauftragung ist die insbesondere gemäß der Mandatsvereinbarung oder der Vollmacht vereinbarte Tätigkeit. Die Erzielung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs ist nicht geschuldet. Die Vertretung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten, insbesondere zur Einholung einer Deckungszusage, setzt eine gesonderte Beauftragung voraus.
2. Sachverhaltsangaben | Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Tatsachenschilderungen des Mandanten als richtig zugrunde zu legen und sie im notwendigen Umfang der Gegenseite wiederzugeben. Zu eigenen Ermittlungen des Sachverhalts ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet.
3. Abstimmung bei der Mandatsbearbeitung | Im Rahmen der Mandatsbearbeitung wird sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten abstimmen, soweit dies möglich und für die Erreichung des mit der Bearbeitung des Mandats angestrebten Ziels erforderlich ist. Bei der Fertigung von Schriftsätzen wird der Rechtsanwalt Änderungswünschen des Mandanten im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Rechnung tragen.
4. Beschränkung auf die Rechtsordnung | Die Beratung und Vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland und auf die im Inland geltenden europäischen und internationalen Vorschriften. Eine steuerliche Beratung oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin.
§4 Sonstige Pflichten des Rechtsanwalts
1. Berufsrechtlicher Rahmen | Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der BRAO, der BORA sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Regelungen durch.
2. Verschwiegenheit | Der Rechtsanwalt ist – auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats hinaus – zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird, nicht aber auf offenkundige Tatsachen und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3. Information Dritter | Wird bei Bearbeitung des Mandats die Information Dritter erforderlich, die nicht bereits selbst kraft Berufsrecht oder Amtsstellung der Verschwiegenheit unterliegen, so wird der Rechtsanwalt auf eine Geheimhaltungsvereinbarung hinwirken. Der Mandant erklärt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung. Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten ist der Rechtsanwalt ausdrücklich von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit.
4. Datenschutz | Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze der Daten des Mandanten vor Verlust und unbefugten Zugriffen Dritter treffen.
5. Verwahrung von Geldern | Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
§5 Zahlungspflicht
1. Vorschussleistung und Fälligkeit | Der Rechtsanwalt ist jederzeit dazu berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Die Zahlungen an den Rechtsanwalt sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – mit Rechnungstellung fällig.
2. Leistungspflichten Dritter | Die Zahlungspflicht des Mandanten besteht auch dann, wenn Ansprüche auf Kostenerstattung gegen Dritte, insbesondere den Rechtsschutzversicherer oder die Gegenseite, bestehen.
3. Abtretung und Verrechnung | Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen Dritte an den Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
4. Gesamtschuldnerische Haftung | Mehrere Auftraggeber haften gegenüber dem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner.
§6 Sonstige Pflichten des Mandanten
1. Informationserteilung | Der Mandant wird den Rechtsanwalt rechtzeitig über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
2. Erreichbarkeitsdaten | Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Erreichbarkeitsdaten, insbesondere seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer und der E-Mail-Adresse. Ferner informiert der Mandant den Rechtsanwalt über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
3. Prüfung von Entwürfen | Der Mandant wird die ihm zur Freigabe übermittelten Entwürfe von Schreiben des Rechtsanwalts umgehend daraufhin prüfen, ob die enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß sind.
4. Kontaktaufnahme zu Dritten | Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur nach Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
§7 Urheberrechte
Die Urheberrechte an den vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats erstellten Werken, insbesondere Schriftsätzen und Gutachten, verbleiben grundsätzlich bei diesem. Die Nutzung dieser Werke bzw. deren Weitergabe an Dritte ist dem Mandanten nur in der vorgesehenen Form und im erforderlichen Umfang gestattet.
§8 Kommunikation
1. Kommunikationswege | Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihn über die gemäß § 7.2 mitgeteilten Erreichbarkeitsdaten kontaktiert.
2. E-Mail | Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. Der Mandant erklärt sich auch damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen der Mandatsbearbeitung mit Dritten – z.B. mit den gegnerischen Rechtsanwälten oder mit Behörden – per E-Mail kommuniziert.
§9 Kündigung
Der Mandant ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung jederzeit zur Kündigung des Mandatsvertrags berechtigt. Dem Rechtsanwalt steht seinerseits das Kündigungsrecht zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§10 Haftung
1. Haftungsbeschränkung | Der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines durch eine anwaltliche Pflichtverletzung mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird gemäß § 52 BRAO auf 1.000.000,– € beschränkt. Eine Haftpflichtversicherung in dieser Höhe besteht.
2. Erhöhung des Haftungsumfangs | Sofern der Mandant dies wünscht und ausdrücklich mitteilt, kann für den Einzelfall eine höhere Versicherung abgeschlossen werden; die Kosten hierfür trägt der Mandant.
§11 Aktenaufbewahrung und -vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
§12 Gerichtsstand; anwendbares Recht
Soweit der Mandant Kaufmann bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, gilt der Kanzleisitz Frankfurt am Main als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mandatsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem. Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
§13 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solche. Die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen bleibt unberührt.